Als Team können wir euch lediglich unser Verständnis der Rechtslage zeigen. Eine rechtliche Beratung ist das nicht.
Mit der Novellierung des Waffenrechtes vom 01.04.2008 hat sich auch für den Airsoftbereich einiges an Neuerungen ergeben. Die bis dahin geltende Aufteilung in drei Klassen (0,08 Joule Max. / 0,5 Joule Max. / 0,5 – 7,5 Joule) wurde entfernt. Stattdessen gibt es nur noch die Gruppen bis maximal 0,5 Joule und darüber. Weiterhin wurde ein Verbot des Führens von Anscheinswaffen ins Gesetz aufgenommen. Hierdurch ergeben sich nun für uns folgende Vorgaben:
ASGs mit einer Mündungsenergie von maximal 0,5 Joule gelten offiziell als Spielzeug und sind laut Gesetzgebung ab einem Alter von 3 Jahren frei verkäuflich. Der Handel hält allerdings an der auch bisher auf freiwilliger Basis beruhenden Reglementierung des Mindestalters von 14 Jahren fest.
Erst einmal gelten alle Gegenstände, die einer Schusswaffe ähneln, als Anscheinswaffen. Hierbei ist nicht die Verwechslung mit tatsächlich existierenden Schusswaffen, sondern bereits der generelle Eindruck einer Schusswaffe ausreichend. Grundsätzlich gilt eine ASG also als Anscheinswaffe. Es sei denn, eine dieser Ausnahmeregelungen trifft zu:
- Überwiegende Verwendung neonfarbener Materialien
- Deutliche Größenunterschiede (mindestens 50% größer oder kleiner)
- Fehlen originaler Kennzeichnungen
Zur genauen Anwendung dieser Kennzeichen gibt es bisher leider keine präzisen Anhaltspunkte.
Erfüllen ASGs mit weniger als 0,5 Joule diese Vorgaben, gelten sie als Spielzeuge und dürfen weiterhin in der Öffentlichkeit benutzt werden. Erfüllen sie sie nicht, gelten sie als Anscheinswaffen, sind von den sonstigen Regelungen des Waffengesetzes befreit, dürfen aber NICHT geführt werden.
Weiterhin vom Anscheinsparagraphen ausgenommen sind alle Waffen, die anderweitig durch das Waffengesetz reglementiert sind. Hierunter fallen auch alle ASGs mit mehr als 0,5 Joule, da diese als freie Waffen gelten, was ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb und Besitz vorschreibt.
Eine Waffe „führt“ übrigens gemäß Gesetz, „wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“ (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2). Eine Definition, die den Umgang bzw. das Spiel mit ASGs über 0,5 Joule deutlich erschwert. Die genaue Rechtslage diesbezüglich ist weiterhin unsicher.