Satzung

Mit Änderung vom 29.11.2015

Mit Änderung vom 10.03.2018

Präambel

Die „Schattenkatzen“ wurden am 27.02.2007 als Zusammenschluss einiger Spieler gegründet um dem Hobby „Airsoft“ gemeinsam nachzugehen. In den folgenden Monaten wuchs die Gruppe kontinuierlich an und neben dem Spiel entwickelte sich eine starke Zusammengehörigkeit, aus welcher auch eine Erweiterung der gemeinsamen Unternehmungen resultierte. Am 1.3.2015 wurde dann der Entschluss zur Eintragung gefasst.

So finden neben den eigentlichen Spielterminen regelmäßig Veranstaltungen statt, in denen gemeinsam die Freizeit verbracht wird und aus denen sich tiefe Freundschaften entwickelt haben. Hierzu zählen unter anderem Grillabende, Campingwochenenden, sowie der gemeinsame Besuch von Veranstaltungen. Ohne Beachtung der unterschiedlichen Herkunft und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder hat sich eine Gruppe gebildet, in der Freundschaft, Toleranz, Respekt und Hilfsbereitschaft den Umgang miteinander bestimmen.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schattenkatzen Hannover“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Das Gründungsdatum ist der 1.3.2015.

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(I) Zweck des Vereins ist

a) das direkte und indirekte darstellen von fiktiven Begebenheiten bei Freizeitbeschäftigungen im Rahmen des Airsoft-Sportes, sowie Teilnahme an als auch Ausrichtung von Airsoft-Veranstaltungen (sportliche Geländespiele) im In – und Ausland.

b) die Förderung der gemeinsamen Interessen und sportlichen Aktivitäten.

c) die Förderung der Jugendarbeit.

(II) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, konfessionell, rassisch und weltanschaulich neutral.

(III) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Teilnahme und Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen zum Zwecke der Kommunikation und Ausübung der unter § 2 a) genannten Freizeitbeschäftigungen.

b) das Schaffen einer Kommunikationsplattform zum Austausch über die unter § 2 a) genannten und artverwandten Themen.

c) die Förderung von Kontakten zu Interessengruppen und Vereinen der gleichen Ausrichtung.

d) den verantwortungsvollen Umgang auf Grundlage des WaffG mit Airsoft / Softair Markern unter Beachtung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung von Schäden an Personen und Gegenständen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme von Jugendlichen nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann mit einer schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen. Die Abstimmung über die Aufnahme des Antragstellers in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach einer angemessenen Anzahl gemeinsamer Vereinsveranstaltungen. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb sechs Monaten widersprechen. Eine eventuelle Ablehnung der Aufnahme des Antragsstellers bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(II) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss mit einer Frist von 4 Wochen vor dessen Ende schriftlich mitgeteilt werden.

(III) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(IV) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(I) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(II) Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Der Vorstand kann den Beitrag eines Mitglieds auf dessen Antrag hin halbieren, wenn das Mitglied ein vermindertes Einkommen hat, nicht volljährig ist oder andere Härtefälle vorliegen. Aktive Mitglieder haben die vollen Mitgliedsrechte und -pflichten.

(III) Inaktive Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Sie nehmen nur an gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teil und haben kein Stimmrecht. Die durch den Verein gewährte Begünstigungen dürfen weiterhin wahrgenommen werden. Nimmt ein Mitglied nach der selbst erklärten Inaktivität wieder an einer sportlichen Veranstaltung des Vereines teil, hat dies zur Folge, dass das Mitglied unmittelbar wieder als aktives Mitglied gilt. Das Mitglied hat dem Vorstand die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

(IV) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen und zahlen einen Beitrag nach eigener Wahl. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen denen inaktiver Mitglieder.

(V) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder des Senats ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und haben volles Stimmrecht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Beirat (Senat)

c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(I) Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 II BGB besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(II) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Sie bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den sog. Gesamtvorstand.

(III) Alle Vorstände werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(I) Der geschäftsführende Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich (dies kann auch elektronisch erfolgen) vier Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal des Kalenderjahrs zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Dabei ist vom Vorstand der Ort und die Zeit der Versammlung und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(II) Der Gesamtvorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind.

(III) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden ohne Ankündigung einer Tagesordnung an jeden zweiten Dienstag im Quartal des Kalenderjahres statt. Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines des geschäftsführenden Vorstands. Des Weiteren können Vorstandsbeschlüsse bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstands zur Beschlusssache auch durch telefonische Absprache oder E-Mail gefasst werden.

(IV) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Gesamtvorstands gebunden.

(V) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt eigenständig Vereinsanschaffungen bis zu einem Höchstbetrag, der in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu tätigen.

§ 10 Der Beirat

Der Beirat wird intern als „Senat“ bezeichnet. Er besteht aus Mitgliedern, die durch den Vorstand bestimmt werden. Diese Mitglieder müssen sich durch besondere Leistung und Verdienste für den Verein hervorgetan haben.

Der Beirat unterstützt und berät den Gesamtvorstand bei seinen Aufgaben.

§ 11 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(II) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Zum Beginn einer Sitzung wird ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll wird innerhalb von vier Wochen in der unter §2.IIIb genannten Plattform („Forum“) veröffentlicht und durch eine vierzehn Tage laufenden Abstimmung den Mitgliedern zur Genehmigung vorgelegt. Das Protokoll ist nach der Genehmigung, ggf. mit eingebrachten Änderungen, durch den Vorsitzenden und den Protokollführer auf einem Papierausdruck zu unterschreiben. Auf der o.g. Plattform bleibt das Protokoll zur Einsicht für alle Mitglieder gespeichert.

(III) Die Jahreshauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung (vgl. § 9 I der Satzung) hat folgende Aufgaben:

– Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

– Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

– Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts

(IV) Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß §6 sind stimm- und wahlberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(V) Von der Mitgliederversammlung können Audio- sowie Videoaufnahmen gefertigt werden und unbegrenzt elektronisch archiviert werden. Eine Öffentlichmachung im Internet ist gestattet.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 13 Auflösung des Vereins, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine bei der Auflösungsversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.